damit auch der Beschuldigte. Durch die Nennung der Internetseite E.________.ch lieferte der Aufkleber einen konkreten Hinweis auf die Urheberschaft der Aktion. Ohne grossen Aufwand hätte dadurch auch der Beschuldigte als Präsident der E.________ eruiert werden können. Aus diesen Gründen steht hinter der abgedruckten Internetseite nicht nur die Face- book-Seite der E.________, sondern auch konkret die Person des Beschuldigten. Auch wenn sich die Privatklägerin und der Beschuldigte als Vertreter der E.________ nie begegnet sein sollten, so waren ihre konträren Positionen – insbesondere zur Pauschalbesteuerung – doch bekannt (vgl. auch Vorbemerkungen).