(Strasse) in G.________, ist. Die Domain wurde erstmals am 6. Oktober 2010 registriert (pag. 73). Daraus folgt, dass hinter der Internetseite E.________.ch nicht nur die E.________, sondern auch der Beschuldigte steht. Zum Inhalt des Facebook-Auftritts kann auf die Printscreens in den Akten verwiesen werden (pag. 38 – 43). Hinzuzufügen ist, dass die E.________ am .________ 2015 ihr Profilbild in eine Schweizerfahne änderte und gleichentags weitere sieben Posts betreffend die Privatklägerin publizierte: Einen Weblink zum Artikel «.________» der „Neuen Zürcher Zeitung“ (NZZ) vom .________ 2011; einen Weblink zum Artikel «.________» des „Blick“ vom .________ 2006; ein Weblink zum Artikel «.