Dem Aufkleber ist als letzte Information die Internetseite «E.________.ch» zu entnehmen. Die Privatklägerin brachte hierzu vor, dass allein die Internetseite E.________.ch kein genügender Hinweis auf die Urheberschaft sei. Es gehe doch selbst für denjenigen, der die Internetseite aufrufe, nicht hervor, wer konkret hinter der Aktion stecke (pag. 391). Wer die abgedruckte Internetseite aufrief, wurde auf die Facebook-Seite der E.________ weitergeleitet, welche auch die Halterin der Domain www.E.________.ch ist (pag. 73). Dem Auszug auf pag. 73 ist zu entnehmen, dass Halterin dieser Domain die E.________, A.________, Z.________ AG an der .________ (Strasse) in G.____