13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Würdigung der objektiven Beweismittel 13.1.1 Der am .________ 2015 publizierte Aufkleber Zum besseren Verständnis des zu beurteilenden Sachverhalts wird die zutreffende Umschreibung der Vorinstanz betreffend den Aufkleber und dessen Inhalt wiedergegeben (pag. 324 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung): Beim am .________.2015 publizierten Aufkleber handelt es sich um eine 76 x 76 mm grosse Haftnotiz mit einem selbstklebenden Streifen (vgl. pag. 119 f.). [Illustration des Aufklebers]