10 de erfülle, wäre der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Abs. 2 StGB zuzulassen (pag. 418). In ihrer Duplik ging Rechtsanwältin B.________ erneut auf die fehlende Jahreszahl auf dem Aufkleber, die fehlende Kenntnis der Vorgeschichte durch den neutralen Durchschnittsleser, den politischen Kontext, die anonyme Führung der Aufkleberaktion und den Wahrheitsgehalt der Steuerdaten ein und verwies dabei jeweils auf die ausführliche und zutreffende Urteilsbegründung der Vorinstanz (pag. 442 ff.).