Zudem habe sich die Privatklägerin seit 2010 mit dem Beschuldigten und der E.________ ständig in politischen Diskurs befunden. Es sei offensichtlich und erbracht, dass selbst der Privatklägerin von allem Anfang an habe klar sein müssen, wer hinter der Kampagne gesteckt habe (pag. 417). Aufgrund der gemachten Ausführungen gelangte Rechtsanwältin B.________ zum Schluss, dass seitens des Beschuldigten kein strafbares Verhalten vorliege und der Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB nicht erfüllt sei, weshalb der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. Werde wider Erwarten davon ausgegangen, dass die besagte Kampagne den Tatbestand der üblen Nachre-