Ebenfalls führe sie aus, dass der Vorinstanz beizupflichten sei, dass es bei der «Aufkleberaktion» um Wahlpropaganda gegangen sei. Es sei offensichtlich, dass die Kampagne eben gerade in einem politischen Kontext betrachtet werden müsse (pag. 416 f.). Weiter führte die Verteidigerin aus, dass die E.________ als Urheberin dieser Kampagne offensichtlich und erkennbar gewesen sei. Noch gleichentags der Publikation des Aufklebers habe sich der Beschuldigte publikumswirksam zur Aktion bekannt. So oder anders hätte der Beschuldigte auch ohne grossen Aufwand als Präsident der E.________ eruiert werden können. Zudem habe sich die Privatklägerin seit 2010 mit dem Beschuldigten und der E._____