Sodann müsse die Privatklägerin als Politikerin, welche damals mitten im Wahlkampf gestanden habe, die zurückhaltende Anwendung des Ehrverletzungsrechts in der politischen Auseinandersetzung gegen sich gelten lassen. Die Privatklägerin gehe offensichtlich fehl, wenn sie vorliegend einen politischen Kontext verneine. Sie selber führe in ihrer Berufungsbegründung aus, das Ziel der Kampagne sei offensichtlich gewesen, ihre Wiederwahl als X.________ zu verhindern. Ebenfalls führe sie aus, dass der Vorinstanz beizupflichten sei, dass es bei der «Aufkleberaktion» um Wahlpropaganda gegangen sei.