mit besagter Aufkleberaktion auf die Doppelmoral der Privatklägerin – auf der einen Seite eine vehemente Verurteilung der Steueroptimierung, auf der anderen Seite jedoch selber Steuern optimieren – hinweisen wollen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten – namentlich Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug – sei der Privatklägern nie unterstellt und vom Durchschnittsleser auch nicht so verstanden worden (pag. 416). Sodann müsse die Privatklägerin als Politikerin, welche damals mitten im Wahlkampf gestanden habe, die zurückhaltende Anwendung des Ehrverletzungsrechts in der politischen Auseinandersetzung gegen sich gelten lassen.