Durch diesen in der Weltwoche publizierten Artikel habe sich die Privatklägerin veranlasst gesehen, ihre Steuerdaten offen zu legen. Diese Steuerdaten seien in der Folge schweizweit in zahlreichen Medien publiziert und der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Im Vorfeld der X.________-Wahlen habe die E.________ mit besagter Aufkleberaktion auf die Doppelmoral der Privatklägerin – auf der einen Seite eine vehemente Verurteilung der Steueroptimierung, auf der anderen Seite jedoch selber Steuern optimieren – hinweisen wollen.