Ein derartiges Verhalten – obwohl strafrechtlich nicht relevant – sei von der Privatklägerin in der Öffentlichkeit wiederholt und publikumswirksam massiv verurteilt worden (pag. 415). Im .________ 2014 habe die Weltwoche sodann aufgedeckt, dass die Privatklägerin selber steueroptimierend tätig gewesen sei. Namentlich sei offen gelegt worden, dass das steuerbare Einkommen der Ehegatten C.________ im Jahr 2011 Null betragen, währenddem sich das Vermögen auf rund 12.3 Mio. belaufen habe. Durch diesen in der Weltwoche publizierten Artikel habe sich die Privatklägerin veranlasst gesehen, ihre Steuerdaten offen zu legen.