Schliesslich brachte er erneut hervor, dass die Aufkleberaktion anonym und nicht im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung erfolgt sei (pag. 430 f.). Die auf dem Aufkleber publizierten und ohne Jahreszahl versehenen Steuerdaten der Berufungsführerin seien zum Zeitpunkt der Publikation nicht aktuell und irreführend gewesen; die damit vermittelten Vorwürfe bzw. Behauptungen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Aussagen nicht sämtliche zumutbaren Schritte unternommen, um die «Wahrheit» seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen (pag. 431).