Schliesslich brachte Rechtsanwalt D.________ hervor, dass die Aufkleberaktion gerade nicht im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung erfolgt sei. Ferner sei die Aktion anonym geführt worden. Die Internetseite E.________.ch sei kein genügender Hinweis auf die Urheberschaft, geht doch selbst für denjenigen, der die Internetseite aufrufe, nicht hervor, wer konkret hinter der Aktion stecke (pag. 391). In seiner Replik vom 17. September 2018 nahm Rechtsanwalt D.________ nochmals auf die fehlende Jahreszahl auf dem Aufkleber Bezug