die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Dabei nahm er einleitend auf die Definition des Durchschnittslesers Bezug. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die Aufkleberaktion bzw. der Aufkleber eine viel grössere Reichweite erzielt habe und auf Facebook sowie auf den Titelseiten der Berner Tageszeitungen flächendeckend dem (auch nicht zeitungslesenden) Publikum zugänglich gemacht worden sei (pag. 389). Der Durchschnittsleser werde den Aufkleber so verstanden haben, dass wer ein Vermögen von mehreren Millionen habe auch ein Einkommen versteuern bzw. Steuern zahlen müsse und sonst etwas Unrechtmässiges tue.