Es sei einzig um die Diskreditierung der Berufungsführerin gegangen mit dem Ziel, ihre Wiederwahl zu verhindern und ihre politische Karriere zu beenden. Selbst wenn jemand die Facebookseite der E.________ aufgerufen habe, sei die Person zuallererst auf den Beitrag gestossen, in dem der Aufkleber abgebildet sei und die Privatklägerin als «Steuerhetzerin» verunglimpft werde. Es habe sich bei der Aufkleberaktion nicht um eine In- formations-, sondern um eine Diffamierungskampagne gegen die Privatklägerin gehandelt (pag. 388 f.). Schliesslich rügt Rechtsanwalt D.________ die rechtliche Würdigung der Vorinstanz.