oder Exponenten davon gegenüber der Privatklägerin gekommen, welche eine vertiefte Auseinandersetzung der Berufungsführerin mit der E.________ wahrscheinlich gemacht hätten. Schliesslich brachte Rechtsanwalt D.________ namens der Privatklägerin vor, dass man durch das Anklicken der auf dem Aufkleber aufgeführten Internetseite zwar auf die Facebookseite der E.________ gekommen sei, jedoch hätten sich keine Hinweise zur Urheberschaft bzw. zu den Exponenten davon gefunden (pag. 388). Insgesamt sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Entsprechend sei auch das Beweisergebnis unrichtig.