Die Aussagen der Privatklägerin seien von der Vorinstanz gewürdigt worden, jedoch in einer unangemessenen Art und Weise. Die Vorinstanz verkenne, dass die E.________ sich zwar gegen die Abschaffung der Pauschalbesteuerung auf kantonaler und nationaler Ebene eingesetzt habe, es jedoch nie zu einer direkten persönlichen Begegnung, geschweige denn Diskussion der E.________ mit der Privatklägerin gekommen sei. Bis zur Aufkleberaktion sei es auch zu keinen persönlichen Angriffen seitens der E.________ oder Exponenten davon gegenüber der Privatklägerin gekommen, welche eine vertiefte Auseinandersetzung der Berufungsführerin mit der E.________ wahrscheinlich gemacht hätten.