aus, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten nicht gewürdigt habe und dieser ein anderes Ziel verfolgt habe, als eine sachliche, faktenbasierte Diskussion über eine angebliche Doppelmoral der Privatklägerin loszutreten bzw. auf eine solche aufmerksam zu machen. Vielmehr sei es ihm darum gegangen, die selber schon verinnerlichte, nachweislich falsche Behauptung, die Privatklägerin würde keine Steuern bezahlen, zu verbreiten und ihr damit persönlich in Form einer Nichtwiederwahl bzw. der Beendigung ihrer politischen Karriere zu schaden (pag. 387). Die Aussagen der Privatklägerin seien von der Vorinstanz gewürdigt worden, jedoch in einer unangemessenen Art und Weise.