führte insbesondere die Aussage des Beschuldigten auf, wonach die Privatklägerin keine Steuern zahle. Diese Aussage sei jedoch nachweislich falsch, habe die Privatklägerin doch insgesamt CHF .________ an Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern für das Jahr 2011 bezahlt. Zusammengefasst führte Rechtsanwalt D.________ aus, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten nicht gewürdigt habe und dieser ein anderes Ziel verfolgt habe, als eine sachliche, faktenbasierte Diskussion über eine angebliche Doppelmoral der Privatklägerin loszutreten bzw. auf eine solche aufmerksam zu machen.