Aufkleber erlangt haben, auch die Folgeberichte zur Kenntnis genommen haben, welche gemäss Vorinstanz die Aufkleberaktion eindeutig in den Kontext der Steuerveranlagung des Jahres 2011 gesetzt haben und in welchen sich der Beschuldigte als Präsident der E.________ öffentlich als Urheber der Aktion bekannt habe. Insofern sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden (pag. 386). Weiter seien die Aussagen des Beschuldigten von der Vorinstanz nur sehr selektiv wiedergegeben worden. Rechtsanwalt D.________ führte insbesondere die Aussage des Beschuldigten auf, wonach die Privatklägerin keine Steuern zahle.