Zu den Bekenntnissen in den Medien habe die Vorinstanz ausgeführt, dass sowohl der „Bund“ als auch die „Berner Zeitung“ in ihren Artikeln an den Folgetagen nach der Publikation des Aufklebers die Aufkleberaktion eindeutig in den Kontext der 2014 durch die Weltwoche publizierten Steuerveranlagung für das Jahr 2011 des Ehepaars C.________ gesetzt habe und dass sich der Beschuldigte öffentlich als Präsident der E.________ als Urheber der Aktion bekannt habe. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen festzustellen bzw. zu würdigen, wie prominent und publikumswirksam diese Artikel in den jeweiligen Zeitungen publiziert worden seien,