Nach Auffassung des Gerichts lässt sich angesichts der Machart des Aufklebers mit der „Verdrehung“ des V.________ (politische Partei)-Wahlspruchs ins Gegenteil in Kombination mit den aufgeführten Steuerfaktoren indirekt der Vorwurf der erwähnten Doppelmoral ableiten. Gleiches lässt sich hingegen für die von C.________ behaupteten Vorwürfe von Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug nicht sagen.