Auf dem Aufkleber fehlte ein Hinweis darauf, auf welches Jahr sich die Zahlen bezogen; damit konnte der Eindruck entstehen, es handle sich um aktuelle Zahlen. Der Text des roten Klebers erwähnte aber weder etwas von Steueroptimierung, Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug, noch enthielt er einen konkreten Hinweis auf die vom Beschuldigten ins Feld geführte und vorgängig von der Presse aufgeworfene Frage der Doppelmoral. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich angesichts der Machart des Aufklebers mit der „Verdrehung“ des V._____