10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel folgendes Beweisergebnis fest (pag. 333 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung): Als Beweisergebnis kann somit festgehalten werden, dass die E.________ mit Hilfe der Werbeagentur U.________ AG einen professionellen Kampagnenaufkleber gegen C.________ produziert hat. Dieser war in den Farben rot/weiss gestaltet, enthielt das transformierte V.________ (politische Partei)-Logo und den „umgedrehten“ Wahlspruch der V.________(politische Partei).