__ und T.________ verweigerten jeweils die Aussage, weshalb sich ihren Aussagen keine sachdienlichen Hinweise zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts entnehmen lassen. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen von S.________, der Privatklägerin und des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen.