9. Subjektive Beweismittel Weiter liegen der Kammer subjektive Beweismittel in Form von Aussagen von R.________, S.________, T.________, der Privatklägerin und des Beschuldigten vor. Auf eine Zusammenfassung wird verzichtet. Die Vorinstanz hat die Aussagen zusammengefasst wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 331 ff., S. 15-17 der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. R.________ und T.______