Der Beschuldigte gestand ein, für die Aufkleberaktion vom .________ 2015 verantwortlich zu sein und diesen Aufkleber in Auftrag gegeben zu haben. Dagegen bestreitet er, dass der Inhalt des Aufklebers nicht der Wahrheit entsprochen habe. Damit bestreitet er, die Privatklägerin eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt bzw. verdächtigt zu haben, welches geeignet gewesen sein soll, ihren Ruf zu schädigen. Schliesslich ist bestritten, ob die Aufkleberaktion im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung und anonym geführt worden ist oder nicht.