7. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2016 (pag. 230 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), Folgendes vorgeworfen: A.________ gab als Verantwortlicher namens der E.________ im Vorfeld der X.________-Wahlen vom .________ der K.________ AG den Auftrag, den inhaltlich zu dieser Zeit nicht der Wahrheit entsprechenden Aufkleber „FÜR WENIGE STATT FÜR ALLE wählt C.________ steuerbares Vermögen CHF 12.3 Mio., steuerbares Einkommen CHF 0“