Der Beschuldigte, der seit 2014 Präsident der E.________ ist, hat diesen Aufkleber und die Aktion offiziell verantwortet. Die Kammer hat – wie bereits die Vorinstanz – in einem Spannungsfeld zwischen einer allfällig strafbaren Ehrverletzung gegenüber der Privatklägerin und einem legitimen Wahlkampf gegen diese nur zu beurteilen, ob der Sachverhalt strafrechtlich relevant ist oder nicht. Die Beurteilung der Vorgehensweise und des politischen Wahlkampfs bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens.