Zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe der einzureichenden Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ (Interventionskosten) sowie einer Entschädigung für die Erwerbseinbusse von CHF 1‘250.00 und den erstinstanzlichen Interventionskosten in der Höhe von CHF 9‘911.45 an C.________; Zur Bezahlung der Verfahrenskosten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgenden Antrag (pag. 413): Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.