Der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. Beschimpfung, begangen am .________.2015 in Bern und anderswo z.N. der C.________; 2. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: Zu einer angemessenen Strafe; Zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 8‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem .________.2015 an C.________;