3. Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2018 beantragte Rechtsanwalt D.________, es seien die Kopien der Einsprache der Privatklägerin vom 11. Oktober 2013 gegen die definitiven Veranlagungsverfügungen und Schlussabrechnungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 2011 sowie deren Einspracheentscheid vom 9. März 2015 zu den Akten zu erkennen (pag. 351). Rechtsanwältin B.________ beantragte die Abweisung des Beweisantrags der Privatklägerin (pag. 364). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wurden der Beweisantrag der Privatklägerin gutgeheissen und die eingereichten Dokumente zu den Akten erkannt (pag.