Am 3. Mai 2018 reichte die Privatklägerin nach gewährter Fristverlängerung fristgerecht eine schriftliche Begründung ihrer Berufung ein (pag. 384 ff.). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2018 Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, welche er nach zweimaliger Fristverlängerung am 3. August 2018 wahrnahm (pag. 412 ff.). Hierauf replizierte die Privatklägerin nach gewährter Fristverlängerung am 17. September 2018