Ferner teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sich der Beschuldigte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetze (pag. 364 f.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wurde auf Antrag der Privatklägerin und im Einverständnis des Beschuldigten das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 367 f.). Am 3. Mai 2018 reichte die Privatklägerin nach gewährter Fristverlängerung fristgerecht eine schriftliche Begründung ihrer Berufung ein (pag.