Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 362 f.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2018 auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen. Ferner teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sich der Beschuldigte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetze (pag.