__ ferner aus, dass aus Sicht der Privatklägerin die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens möglich und angezeigt sei, was er hiermit beantrage (pag. 350 ff.). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 358 f.). Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.