C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 34‘258.65 zurückzuzahlen und Rechtanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8‘277.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit das Strafverfahren eingestellt bzw. C.________ freigesprochen wird: Rechtsanwalt D.________ wird eine amtliche Entschädigung von CHF 3‘806.45 (inkl. 278.70 MWST) ausgerichtet.