2. Die auf das Obsiegen entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘600.00, trägt im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1‘800.00, der Kanton Bern. 85 V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: