C.________ wird zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff. B.I.c. schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig und u.a. teilweise gemeinsam mit A.________ und F.________ begangen, namentlich 1. vom 18.03.2015 bis am 26.03.2015 an einem unbekannten Ort durch Erlangen und Veräussern von Methamphetamin im Wert von CHF 21‘000.00 an einen unbekannten «Peter» (AKS Ziff. B.1.6.),