4. Zu den auf das Unterliegen entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘600.00, im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1‘200.00. IV. 1. Die auf den Freispruch und die Einstellung entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 59‘975.95, trägt im Umfang von CHF 5‘947.60 der Kanton Bern. 2. Die auf das Obsiegen entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘600.00, trägt im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2‘400.00, der Kanton Bern. 77 V.