Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen vom 17.01.2014 bis Sommer 2014 in Bern und andernorts durch Erwerb und Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin im Verkaufswert von total über CHF 150‘000.00 von unbekannten Lieferanten und an unbekannte Abnehmer (AKS Ziff. A.1.1.1) wird eingestellt. III. A.________ wird zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff. A.I.d. schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig und u.a. teilweise gemeinsam mit C.________ und F.________ begangen, namentlich