von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von Winter 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Marihuana und Haschisch an I.________ (AKS Ziff. A.1.2.5). 73 d. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig und u.a. teilweise gemeinsam mit C.________ und F.________ begangen, namentlich