_ vom 3. Dezember 2018 (pag. 6407 ff.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang der Hälfte ist C.________ auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).