Die Kammer erachtet bei diesem Ausgang des Verfahrens die Staatsanwaltschaft als zur Hälfte obsiegend respektive C.________ als zur Hälfte unterliegend. A.________ hat somit im Umfang von ½ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘600.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 1‘800.00, zu tragen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von ½, ausmachend CHF 1‘800.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern.