Die restlichen CHF 5‘647.05 entfallen auf den Freispruch und die Einstellungen und sind vom Kanton Bern zu tragen. Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegte die Staatsanwaltschaft teilweise mit ihren Anträgen in Bezug auf den zusätzlichen Schuldspruch wegen Ziffer B.1.6. der Anklageschrift und den Schuldsprüchen für eine grössere Menge Methamphetamin bezüglich Ziffer B.1.11.1 bis B.1.11.3. der Anklageschrift. Ebenfalls obsiegte sie teilweise aufgrund der strengeren Bestrafung von C.________. Die Kammer erachtet bei diesem Ausgang des Verfahrens die Staatsanwaltschaft als zur Hälfte obsiegend respektive C.__