70 18.3 C.________ Bei C.________ kommt im vorliegenden Berufungsurteil im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil ein zusätzlicher Schuldspruch dazu. Allerdings hat die Vorinstanz für die von ihr ausgesprochenen Einstellungen keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Die kleinen Anpassungen erfordern mit dem Blick auf das Ganze keine Änderung der Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Somit hat C.________ die auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 51‘323.35 zu tragen. Die restlichen CHF 5‘647.05