Sie obsiegte jedoch teilweise aufgrund der strengeren Bestrafung von A.________. Die Kammer erachtet bei diesem Ausgang des Verfahrens die Staatsanwaltschaft als zu zwei Dritteln unterliegend respektive A.________ als zu einem Drittel unterliegend hat somit im Umfang von einem Drittel die anteilsmässigen oberinstanzlichen . A.________ Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘600.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 1‘200.00, zu tragen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von zwei Dritteln, ausmachend CHF 2‘400.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern.