Da die Schuldsprüche von A.________ im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil gleichbleiben, besteht auch kein Anlass zur Anpassung der von der Vorinstanz vorgenommenen Kostenverteilung. Somit hat A.________ die auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 54‘028.35 zu tragen. Die restlichen CHF 5‘947.60 entfallen auf den Freispruch und die Einstellung und sind vom Kanton Bern zu tragen. Im oberinstanzlichen Verfahren unterlag die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen in Bezug auf die Schuldsprüche. Sie obsiegte jedoch teilweise aufgrund der strengeren Bestrafung von A.________.