42 f. aStGB e contrario). Die Zeit der vorläufigen Festnahme sowie die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit ist in Anwendung von Art. 51 aStGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich C.________ in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis am 17. Juli 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Derzeit befindet er sich im Strafvollzug betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017, wohin er zurückzukehren hat. V. Kosten und Entschädigung