Davon ausgehend sind nun letzten Endes von der Gesamtstrafe von 85 Monaten die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 bestätigte Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten im vorliegenden Verfahren in Abzug zu bringen. Damit ist letztlich eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten respektive 6 Jahren und einem Monat als schuldangemessene Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 auszufällen. Die Strafe kann nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 f. aStGB e contrario).